Immobilienleasing und die Mitarbeiteranforderungen
Ein klassischer Streitpunkt ist die Vermietung von Immobilien. Artikel 27.2 des Einkommensteuergesetzes verlangt, dass für diese Tätigkeit der Einsatz mindestens eines Arbeitnehmers mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag erforderlich ist, damit sie als wirtschaftlich gilt. Darauf aufbauend argumentiert die Finanzbehörde in vielen Fällen, dass der formale Nachweis des Arbeitnehmers nicht ausreicht; es muss auch begründet werden, dass die Einstellung einem tatsächlichen wirtschaftlichen Bedarf entspricht.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2025 (ECLI:ES:TS:2025:3472) korrigiert diese Auffassung. Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die rechtliche Anforderung nicht durch Auslegung erweitert werden kann: Erfüllt der Arbeitnehmer die in der Verordnung festgelegten Kriterien, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, eine zusätzliche Beurteilung der Eignung, Angemessenheit oder des Arbeitsaufwands der Stelle vorzunehmen. Mit anderen Worten: Die Arbeitsaufsichtsbehörde darf eine konkrete rechtliche Anforderung nicht in eine ergebnisoffene Prüfung des „wirtschaftlichen Nutzens“ des Arbeitnehmers umwandeln.
Die jüngste Rechtsprechung hat diese Auslegungslinie weiterentwickelt und zeigt, dass bei einer tatsächlichen Integration der Leasingaktivitäten in einen Konzern und der Zentralisierung von Personal und Ressourcen der Personalbedarf nicht in jedem Leasingunternehmen einzeln geprüft werden muss. Die Organisation des Konzerns als Ganzes kann beurteilt werden , sofern eine echte wirtschaftliche und funktionale Integration und nicht lediglich ein formaler Zusammenschluss von Unternehmen vorliegt.
Dieser Punkt ist besonders wichtig, da viele Familienunternehmen nicht in jeder Holdinggesellschaft oder Immobilieneinheit Personal duplizieren, sondern administrative oder Managementfunktionen am Hauptsitz der Gruppe konzentrieren. Die neue Regelung hebt die gesetzliche Vorgabe nicht auf, verhindert aber eine künstliche Auslegung, die zu einer unnötigen Personalverdopplung führen würde, wenn die Tätigkeit bereits effektiv und einheitlich gehandhabt wird.
Auswirkungen auf Vermögens- und Erbschaftssteuern
Die Bedeutung dieser Urteile reicht über die Einkommensteuer hinaus. Artikel 4 des Vermögenssteuergesetzes sieht die Befreiung bestimmter Anteile an Unternehmen vor, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und Artikel 20.2.c) des Gesetzes 29/1987 legt auf nationaler Ebene eine 95%ige Ermäßigung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für bestimmte Übertragungen von Familienunternehmen fest, unbeschadet etwaiger regionaler Verbesserungen, die diesen Prozentsatz erhöhen können.
Der Zusammenhang zwischen diesen Regelungen und der jüngsten Rechtsprechung liegt in einer Vorfrage: der Feststellung, ob das Unternehmen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder im Gegenteil lediglich Vermögensverwaltungscharakter hat. Bei Leasinggesellschaften, die in einen Familienkonzern integriert sind, schränkt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Möglichkeit ein, Steuervorteile aufgrund einer übermäßig starren Auslegung der Konzernstruktur zu verweigern.
Die Familienholding als gültige Unternehmensorganisationsstruktur
Die Holdinggesellschaft ist nach wie vor ein gängiges Instrument zur Verwaltung des Vermögens von Familienunternehmen. Sie kann dazu dienen, die Konzernführung zu zentralisieren, die Nachfolgeplanung zu organisieren, Dividenden zu lenken und eine ineffiziente Zersplitterung des Unternehmens zu vermeiden. Ihre Steuervorteile hängen jedoch nicht nur von ihrer Rechtsform, sondern auch von ihrer wirtschaftlichen Substanz ab: Wenn die Holdinggesellschaft lediglich Anteile oder liquide Mittel ohne tatsächliche organisatorische Funktion anhäuft, wird ihre Position im Falle einer Betriebsprüfung geschwächt.
Die jüngste Rechtsprechung bestärkt die Möglichkeit, Organisationen zu verteidigen, in denen eine tatsächliche Leitungs-, Koordinierungs- oder Managementfunktion besteht, selbst wenn die Humanressourcen zentralisiert und nicht nachahmend auf alle Unternehmen der Gruppe verteilt sind.
Gewinnverteilung innerhalb der Gruppe: Dividenden und Reinvestitionen
In Familienunternehmen ist es üblich, dass die Holdinggesellschaft Dividenden von ihren Tochtergesellschaften erhält und finanzielle Ressourcen für zukünftige Investitionen, Akquisitionen oder interne Umstrukturierungen bündelt. Diese Gewinnzentralisierung ist Teil der wirtschaftlichen Logik des Konzerns und bedeutet nicht zwangsläufig einen Mangel an wirtschaftlicher Aktivität. Aus körperschaftsteuerlicher Sicht sieht Artikel 21 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (LIS) die Befreiung bestimmter Dividenden und Kapitalgewinne aus bedeutenden Beteiligungen vor. Dies erklärt, warum die Holdinggesellschaft häufig als Muttergesellschaft fungiert, die für die Reinvestition und das Finanzmanagement des Konzerns verantwortlich ist.
Mit anderen Worten kann die Holdinggesellschaft als Instrument zur Finanzorganisation und zur Lenkung von Reinvestitionen innerhalb der Unternehmensgruppe fungieren.
Managementrollen und Vergütung
Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in Artikel 4 des Vermögenssteuergesetzes vorgesehenen Befreiung ist, dass eine Person innerhalb der Familiengruppe effektive Managementfunktionen in dem Unternehmen ausübt und dafür eine Vergütung erhält, die die Haupteinnahmequelle aus Erwerbstätigkeit und wirtschaftlicher Tätigkeit darstellt.
Diese Anforderung ist weiterhin einer der Hauptschwerpunkte der Überprüfung durch die Steuerbehörde, die in der Regel sowohl die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten als auch die Plausibilität der erhaltenen Vergütung analysiert.
Wird für die Ausübung der Position des Geschäftsführers eine Vergütung gezahlt, so ist es erforderlich, dass die Position in der Satzung des Unternehmens ausdrücklich als vergütet ausgewiesen wird, da die Verwaltung andernfalls die Anwendung der mit dem Familienunternehmen verbundenen Steuervorteile in Frage stellen könnte.
Konzerninterne Transaktionen: Dienstleistungen und Finanzierungen zwischen Unternehmen
Unternehmensgruppen strukturieren den internen Ressourcenfluss typischerweise wie folgt:
- Bereitstellung von Management- oder Verwaltungsdienstleistungen von der Holdinggesellschaft an die Tochtergesellschaften.
- Konzerninterne Finanzierungstransaktionen
- Umstrukturierung der Vermögenswerte innerhalb der Gruppe
Diese Transaktionen sind vollumfänglich zulässig, sofern sie einer tatsächlichen wirtschaftlichen Realität entsprechen und nach dem Grundsatz des freien Wettbewerbs bewertet werden, gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Körperschaftsteuergesetzes, der die Regelungen für Geschäfte mit verbundenen Parteien vorsieht.
Insbesondere die Finanzierung zwischen Konzernunternehmen ist ein gängiges Instrument der Finanzorganisation, das die Verwaltung der Konzernfinanzen erleichtert, vorausgesetzt, die Kreditbedingungen (Zinssatz, Rückzahlungsbedingungen und Garantien) entsprechen denen, die unabhängige Parteien unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.
Die korrekte Strukturierung und Dokumentation dieser Vorgänge ermöglicht die Rechtfertigung des internen Ressourcenflusses innerhalb der Gruppe und verhindert deren Umklassifizierung als Geschenke oder verdeckte Gewinnausschüttungen.
Fazit
Jüngste Urteile des Obersten Gerichtshofs stärken die Rechtssicherheit für Familienunternehmen und begrenzen übermäßig restriktive Auslegungen von Steuervorschriften. Die Inanspruchnahme dieser Steuervorteile setzt jedoch voraus, dass die Unternehmensstruktur eine echte und kohärente wirtschaftliche Organisation widerspiegelt.
Eine korrekte Konfiguration der Unternehmensorganisation, der Managementfunktionen und der konzerninternen Abläufe ist weiterhin entscheidend für die korrekte Anwendung der in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Steuervergünstigungen.
Wir bei Fimax Asesores sind überzeugt, dass die richtige Strukturierung eines Familienunternehmens entscheidend für den Vermögenserhalt und die Vermeidung zukünftiger Steuerbelastungen ist. Unsere Arbeit umfasst die Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stimmigkeit der Unternehmensgruppe, die Identifizierung von Risiken und die Bereitstellung von Kriterien für eine fundierte Entscheidungsfindung.



