Die Kaution oder der Mietkaufvertrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres

Kürzlich hat die Generaldirektion für Steuern eine verbindliche Konsultation herausgegeben, in der es um die Möglichkeit der Anwendung der Steuerbefreiung im Falle der Unterzeichnung eines Kautionsvertrags oder eines Mietvertrags mit Kaufoption vor Vollendung des 65. Lebensjahres geht, bei der die Kaufurkunde formalisiert wird späteres Datum (DGT CV0035-23, 16. Januar).

In ihrer Antwort betont die Generaldirektion Steuern, dass gemäß der Theorie des Titels und der Art und Weise in unserem Rechtssystem davon ausgegangen wird, dass die Übertragung in dem Steuerzeitraum erfolgt ist, in dem die öffentliche Urkunde erteilt wird. es sei denn, die Zustellung erfolgt zu einem früheren Zeitpunkt.

Wenn in diesem Zusammenhang die Übergabe der Wohnung nach Vollendung des 65. Lebensjahrs erfolgt, kann der Steuerpflichtige von der oben genannten Befreiung profitieren, sofern die Wohnung bis zu zwei Jahre vor dem Datum der Übergabe als gewöhnlich angesehen wurde. Dies gilt auch dann, wenn vor Erreichen dieses Alters ein Kautionsvertrag oder ein Mietvertrag mit Kaufoption abgeschlossen wurde.

Im Hinblick auf die im Rahmen dieser Verträge erhaltenen Beträge werden sie wie folgt behandelt:

  • Die als Anzahlung für den Hausverkauf erhaltenen Beträge gelten als Anzahlung und Teil des Kaufpreises.
  • Die bei einem Mietvertrag mit Kaufoption bis zur Ausübung dieser Option erhaltenen Beträge mindern, soweit vereinbart, den für die Überlassung der Immobilie vereinbarten Preis. Dies führt zu einem geringeren Übertragungswert des Eigenheims und wirkt sich auf die Berechnung des aus der Übertragung resultierenden Kapitalgewinns oder -verlusts aus. Die aus der Pacht erzielten Beträge werden zum Zeitpunkt des Erhalts als Einkünfte aus Immobilienkapital versteuert. Andererseits stellt der durch die Einräumung der Kaufoption erzielte Betrag einen Kapitalgewinn dar, der der Besteuerungsgrundlage für Zinserträge unterliegt.

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